Seit Immanuel Kant die Frage “Was ist Recht?” gestellt hat (Kant 1797, A 31) und Juristen die Regeln des Rechts auf eine kantische Grundposition beziehen (Alexy 1995, 127), ist offensichtlich, dass Recht nicht nur das sein kann, was Juristen daraus machen. Es ist aber auch nicht das, was jedem im Einzelfall günstig erscheint oder was ich gerade will. Mit dem Anspruch prinzipiell umfassender Gerechtigkeit transzendiert das Rechtszeichen die Rechtswissenschaft, denn es bezeichnet, welches allgemeine oder individuelle Begehren überhaupt den Titel “Recht” in Anspruch nehmen kann. Das kann rechtswissenschaftlich nicht mehr bezeichnet werden. Diese Unmöglichkeit ist die Einstiegsstelle der Semiotik ins Recht. Sie zwingt jeden Juristen, sich bei der Beantwortung der allgemeinen Frage, ob ein dargestelltes Recht rechtens sei, auf eine andere Zeichenform zu beziehen (Schönrich 1981). Auf die Frage, was recht ist, antwortet man seit Kant nicht mehr mit einem Katalog von Geboten oder Gesetzen. Kant hat ein Rechtszeichen in der Form des kategorischen Imperativs formuliert. Dadurch ist es leicht und schwer zugleich geworden, Recht zu finden.
Es erscheint jedenfalls leicht für jedermann, selbst zu bestimmen, was man auf Erden will. Das ist der aufklärerische Gehalt der praktischen Vernunft. Wage, sie zu gebrauchen! Schwer ist es herauszufinden, wie das geschehen soll. Nur die Formel dafür ist wieder einfach, denn der Imperativ, dem man folgen soll, ist “nur ein einziger, und zwar dieser: handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde.” Recht und Moral sind angenähert und gleichzeitig scharf getrennt. Denn Gesetzlichkeit soll das eigene Handeln leiten, Rechtscharakter sollen aber nur jene Sätze haben, deren Durchsetzung mit Zwang verbunden ist. Moralisch ist mehr als Verallgemeinerbarkeit gefordert. Jeder ist jederzeit aufgefordert, sich selbst vor dem Forum der Menschheit zu rechtfertigen. Für ein so anspruchsvolles Vorhaben genügen keine begrenzt verallgemeinerbaren, aber nicht an der Menschheit, sondern nur an handlungsbezogenen Unterzwecken orientierten Imperative. Kant nennt sie “hypothetische Imperative”. Hypothetische Imperative sichern Mittel für Zwecke. Nach ihnen kann man immer sinnvoll mit einem Wozu? fragen. Wie im Leben und in allgemeinen moralischen Fragen wird auch der Rechtsbetrieb mit solchen Mittel-Zweck-Fragen weitgehend ausgefüllt. Das Dispositiv der Justiz vereinigt alle diese Rechtsbemühungen unter dem Zweck, dem Anspruchsteller einen Titel zu verschaffen. Einen Titel zu erlangen ist nicht wenig, aber es ist nicht genug für die kantische Frage, die sich darauf richtet, erfahrungsunabhängig und menschheitsbezogen die Frage nach dem Menschen zu beantworten. Er allein soll kein Zweck sein dürfen.
“Der praktische Imperativ wird also folgender sein: Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest. Wir wollen sehen, ob sich dieses bewerkstelligen lasse.”
Es wird bewerkstelligt mit einer Methode von “experimenteller Art” (Kaulbach 1996, 63): Sie fordert auf, den Inhalt dessen, woran man sich bindet, selbst herzustellen. Das geschieht in drei Schritten, denen drei Sorten von Sätzen und Texten entsprechen. Der erste empirische Satz formuliert die Maxime einer individuellen Handlung. Das verlangt Aufmerksamkeit, Ehrlichkeit und Sprachkompetenz. Verfügt man darüber, kann man entdecken, dass meine “Maxime aber ist: ich mache es mir aus Selbstliebe zum Prinzip, wenn das Leben bei seiner langem Frist mehr Übel droht, als es Annehmlichkeit verspricht, es mir abzukürzen.” Im zweiten Schritt soll ich die Stellung eines Gesetzgebers einnehmen und mit Kant fragen, “ob dieses Prinzip der Selbstliebe ein allgemeines Naturgesetz werden könne.” Wenn man das fragt, wird neben Ehrlichkeit auch eine Kritik der eigenen Erfahrung und des allgemein Wünschbaren verlangt. Kant sagt nicht genau, wie das alles nebeneinander zu leisten ist. Das erledigt jeder bei sich selbst und auf seine Weise. Aber wenn das geschehen ist, meldet sich wieder der allgemeine Gesetzgeber und resümiert: “Da sieht man aber bald, daß eine Natur, deren Gesetz es wäre, durch dieselbe Empfindung, deren Bestimmung es ist, zur Beförderung des Lebens anzutreiben, das Leben selbst zu zerstören, ihr selbst widersprechen und also nicht als Natur bestehen würde, mithin jene Maxime unmöglich als allgemeines Naturgesetz stattfinden könne, und folglich dem obersten Prinzip aller Pflicht gänzlich widerstreite.”
Das Ganze bewerkstelligt die Grundlegung von Normen durch praktische Urteilskraft. Jetzt erkennt man Recht nicht mehr am Inhalt des jeweiligen Rechtssatzes, sondern an seiner Form, und auch diese Form muss von demjenigen, der sie formulieren will, nach einem besonderen Bauplan selbst hergestellt werden. Im Prozess der Formbildung erfährt er, was wirklich verpflichtend ist. In der “Grundlegung der Metaphysik der Sitten” (1783) gibt Kant dafür mehrere Beispiele. Den heute sog. “Eingehungsbetrug” erörtert er so:
“Ein anderer sieht sich durch Not gedrungen, Geld zu borgen. Er weiß wohl, daß er nicht wird bezahlen können, sieht aber auch, daß ihm nichts geliehen werden wird, wenn er nicht festiglich verspricht, es zu einer bestimmten Zeit zu bezahlen. Er hat Lust, ein solches Versprechen zu tun; noch aber hat er so viel Gewissen, sich zu fragen: ist es nicht unerlaubt und pflichtwidrig, sich auf solche Art aus Not zu helfen? Gesetzt, er beschlösse es doch, so würde seine Maxime der Handlung so lauten: wenn ich mich in Geldnot zu sein glaube, so will ich Geld borgen, und versprechen, es zu bezahlen, ob ich gleich weiß, es werde niemals geschehen. Nun ist dieses Prinzip der Selbstliebe, oder der eigenen Zuträglichkeit, mit meinem ganzen künftigen Wohlbefinden vielleicht wohl zu vereinigen, allein jetzt ist die Frage: ob es recht sei? Ich verwandle also die Zumutung der Selbstliebe in ein allgemeines Gesetz, und richte die Frage so ein: wie es dann stehen würde, wenn meine Maxime ein allgemeines Gesetz würde. Da sehe ich nun sogleich, daß sie niemals als allgemeines Naturgesetz gelten und mit sich selbst zusammenstimmen könne, sondern sich notwendig widersprechen müsse.
Denn die Allgemeinheit eines Gesetzes, daß jeder, nachdem er in Not zu sein glaubt, versprechen könne, was ihm einfällt, mit dem Vorsatz, es nicht zu halten, würde das Versprechen und den Zweck, den man damit haben mag, selbst unmöglich machen, indem niemand glauben würde, daß ihm was versprochen sei, sondern über alle solche Äußerung, als eitles Vorgeben, lachen würde.”
Man sieht also: Recht ist nicht, was mir günstig erscheint. Gleichzeitig sieht man bei längerer Arbeit an Maximen und an der Gesetzesbildung aber auch, dass die Menschheitsperspektive, zu der eine kategorische Fragestellung zwingt, nicht alle rechtlichen Zwecke rechtfertigt (Naucke 1979). Das strikte Recht wird von luxurierenden – möglichen, aber auch entbehrlichen – Imperativen unterschieden. Viel ist Gegenstand von Imperativen, viel wird gewollt und bezweckt. Aus solchen hypothetischen Zweck/Mittel-Beziehungen bestehen die vielen Zeichenketten, aus denen das empirische Recht besteht. Es genügt nur selten der kategorischen Bestimmmung, die im Originaltext lautet: “Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann” (Kant 1797, A 33).
Literatur:
Habermas, Jürgen (1991), Erläuterungen zur Diskursethik., Frankfurt a.M.
Höffe, Otfried (1990), Kategorische Rechtsprinzipien. Ein Kontrapunkt der Moderne
Kant, Immanuel (1783): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (Werkausgabe, hrsg. v. W. Weischedel, Bd. 4).
Kant, Immanuel (1797): Metaphysik der Sitten (Werkausgabe, hrsg. v. W. Weischedel, Bd. 4)
Friedrich Kaulbach (1996): Immanuel Kants ‘Grundlegung zur Metaphysik der Sitten’ . 2. Aufl., Darmstadt.
Lyotard, Jean-François (1989): Der Widerstreit. 2. Aufl., München.
Naucke, Wolfgang (1979): “Die Dogmatisierung von Rechtsproblemen bei Kant. Zur Geschichte der Strafrechtsdogmatik im 19. Jahrhundert”, in: ders., Über die Zerbrechlichkeit des rechtsstaatlichen Strafrechts (2000), Frankfurt a.M.
Schönrich, Gerhard (1981): Kategorien und transzendentale Argumentation. Kant und die Idee einer transzendentalen Semiotik, Frankfurt a.M.